Wegen Nichtbestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DS-GVO wurde gegen einen Telekommunikationsdienstleister aus Baden-Württemberg ein Bußgeld in Höhe von 10.000 € verhängt.
Laut Aussage des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber wurde trotz mehrfacher Aufforderungen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb diese Maßnahme erforderlich sei.
Trotz der Berücksichtigung, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Kleinstunternehmen handelt, wurde das Vergehen mit einem derartig hohen Bußgeld geahndet.
Die Zeiten der „Warnschüsse“ scheinen also tatsächlich vorüber zu sein.
Wir informieren Sie kostenfrei zur Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten!