Subunternehmer aka. Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DS-GVO

10. Okt 2020 | Datenschutz

Als Unternehmer sollten sie Ihre Pflichten in Bezug auf den Einsatz von Subunternehmern – so genannten Auftragsverarbeitern genau kennen.

Die DS-GVO schreibt Ihnen vor, dass Sie nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten dürfen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit der DS-GVO erfolgt.

Der Schutz der Rechte der betroffenen Personen muss ebenso gewährleistet werden.

Wir stellen fest, dass leider immer wieder einfach Auftragsdatenverarbeitungsverträge (AV-Verträge) einfach so ausgetauscht werden – das genügt so nicht!

Wir empfehlen Ihnen folgende Maßnahmen:

  • Fragen Sie den Auftragsverarbeiter an, ob tatsächlich ein tragfähiges Datenschutzkonzept vorliegt.
  • Lassen Sie sich das Datenschutzkonzept zur Prüfung vorlegen.
  • Definieren Sie im Auftragsdatenverarbeitungsvertrag die Verarbeitungstätigkeiten möglichst präzise und zeitlich begrenzt.
  • Erlauben Sie den Einsatz weiterer Unterauftragsverarbeiter nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung.
  • Überprüfen Sie das Datenschutzkonzept und den geschlossenen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag jährlich.

Die MVK berät Sie gerne zu individuellen Auftragsdatenverarbeitungsverträgen und prüft Verträge die Ihnen als Verantwortlicher oder auch als Auftragsverarbeiter vorgelegt werden.

Sprechen Sie uns gerne an.

Über den Autor

Veit Kuhl

MVK GmbH Unternehmensberatungsgesellschaft in Düsseldorf betreut mit Datenschutzauditoren und externen Datenschutzbeauftragten deutschlandweit Datenschutzmandate. Als Experten für Digitalisierung von Geschäftsprozessen beraten und begleiten wir KMU bei der Digitalisierung des Geschäftsalltags und sind autorisierte Fördermittelberater für das Förderprogramm go-digital des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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