Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO wurden weitere Änderungen und Anpassungen in über 150 Gesetzen notwendig.
Der Bundestag hat diese notwendigen Änderungen bereits am 27.06.2019 beschlossen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 25.11.2019 tritt das Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) nunmehr in Kraft.
Dabei ergeben sich unter anderem zwei wichtige Änderungen
im nationalen Recht notwendig. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zugestimmt haben, wurde dieses am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Insgesamt werden dadurch Anpassungen in rund 150 Gesetzen erforderlich.
Änderung der Personenzahl zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
38 Abs. 1 Satz 1 BDSG: Die relevante Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, wurde auf 20 Personen angehoben. Dennoch bleiben alle Verpflichtungen der DS-GVO und des BDSG bestehen!
Einwilligungen im Beschäftigtenverhältnis
26 Abs. 2 BDSG: Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis schriftlich oder elektronisch erfolgen. Papierdokumente sind nun nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Sollten Sie eine Einwilligung elektronisch vornehmen: Achten Sie bitte auf die Unveränderbarkeit der Datei!